Der Mindestunterhalt eines Kindes
- bis Ende des sechsten Lebensjahres (= 1. Stufe) erhöht sich von 369,00 € auf 393,00 € monatlich,
- vom siebten bis zum Ende des zwölften Lebensjahres (= 2. Stufe) von 424,00 € auf 451,00 € monatlich und
- ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (= 3. Stufe) von 497,00 € auf 528,00 € monatlich.
Für volljährige Kinder, die studieren und nicht bei ihren Eltern wohnen,
orientiert sich der Unterhalt an dem Höchstsatz nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz. Der Bedarf eines Studierenden, der
nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, bleibt mit
860,00 € (einschließlich 375,00 € an Warmmiete) unverändert.