Wenn Eltern eines gemeinsamen Kindes nicht zusammenwohnen, muss für gewöhnlich der nichtbetreuende Elternteil dem anderen Elternteil Unterhalt für das Kind bezahlen.
Die Düsseldorfer Tabelle gibt Richtwerte an, die den Kindesunterhalt festlegen. Die monatlichen Zahlungen sollen den laufenden und notwendigen Lebensunterhalt des Kindes decken. Hierzu zählen u. a. Kosten für Wohnung, Ernährung, Kleidung, Spielsachen und Freizeitaktivitäten.
Ab 2024 wird die Düsseldorfer Tabelle wieder dahingehend abgeändert, dass die Zahlbeträge steigen, die Einkommensgruppen, wonach sich der Zahlbetrag richtet, verändert wurden und Selbstbehalte angepasst wurden.
Vom Bundesministerium der Justiz wurden Vorschläge für die seit langem geforderte, im Koalitionsvertrag vereinbarte Reform des Unterhaltsrechts erarbeitet. Ziel soll eine am Kindeswohl orientierte partnerschaftliche Betreuung minderjähriger Kinder sein, die auch durch das Unterhaltsrecht gefördert wird. Finanzielle Lasten für die Betreuung von Kindern sollen fairer verteilt werden. Ein Elternteil, der erhöhte Betreuungsleistungen erbringt, soll durch das neue Unterhaltsrecht bei der Unterhaltszahlung begünstigt werden. Weitere Vorschläge für die geplante Reform beinhalten auch den sogenannten Betreuungsunterhalt
und den notwendigen Selbstbehalt.
Vorsicht bei Veräußerung von Immobilien im Rahmen der Scheidung!
Veräußert der geschiedene Ehegatte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Ehescheidung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner, kann der Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterfallen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.02.2023 IX R 11/21 entschieden.
Zur Vermeidung von Fehlern bzw. eventuellen Rechtsnachteilen berate ich Sie hierzu gerne.
Ab 01.01.2023 wird das Kindergeld für die ersten drei Kinder auf jeweils 250,00 € erhöht.
Für das erste und zweite Kind bedeutet das eine Erhöhung um 31,00 € monatlich, für das dritte Kind um 25,00 € monatlich.