Familienrecht

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 2024

Wenn Eltern eines gemeinsamen Kindes nicht zusammenwohnen, muss für gewöhnlich der nichtbetreuende Elternteil dem anderen Elternteil Unterhalt für das Kind bezahlen.

Die Düsseldorfer Tabelle gibt Richtwerte an, die den Kindesunterhalt festlegen. Die monatlichen Zahlungen sollen den laufenden und notwendigen Lebensunterhalt des Kindes decken. Hierzu zählen u. a. Kosten für Wohnung, Ernährung, Kleidung, Spielsachen und Freizeitaktivitäten.

Ab 2024 wird die Düsseldorfer Tabelle wieder dahingehend abgeändert, dass die Zahlbeträge steigen, die Einkommensgruppen, wonach sich der Zahlbetrag richtet, verändert wurden und Selbstbehalte angepasst wurden.

Die Überlassung der gemeinsamen Wohnung muss innerhalb eines Jahres nach Scheidung beantragt werden

Wer nach einer Scheidung von seinem Ex-Partner die einst gemeinsame Wohnung überlassen haben will, hat für einen solchen Antrag maximal ein Jahr Zeit. Werden die Ansprüche bis dahin nicht gerichtlich geltend gemacht, erlöschen sie, wie der BGH beschloss (Beschluss vom 10.03.2021, Az. XII ZB 2 43/20).

Zum 01.01.2021 änderte sich die Düsseldorfer Tabelle

Der Mindestunterhalt eines Kindes

  • bis Ende des sechsten Lebensjahres (= 1. Stufe) erhöht sich von 369,00 € auf 393,00 € monatlich,

  • vom siebten bis zum Ende des zwölften Lebensjahres (= 2. Stufe) von 424,00 € auf 451,00 € monatlich und

  • ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (= 3. Stufe) von 497,00 € auf 528,00 € monatlich.


Für volljährige Kinder, die studieren und nicht bei ihren Eltern wohnen, orientiert sich der Unterhalt an dem Höchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Der Bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, bleibt mit 860,00 € (einschließlich 375,00 € an Warmmiete) unverändert.

Wie wirkt sich das Coronavirus auf das Umgangsrecht zwischen Eltern und Kindern aus?

Grundsätzlich besteht das Umgangsrecht trotz Erkrankung des Kindes weiter, so dass der Umgang weiterhin stattfinden muss. Nur im Falle einer Transportunfähigkeit, welche durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden muss, würde der Umgang ausfallen. Der betreuende Elternteil muss den anderen Elternteil schnellstmöglich über den Ausfall des Umgangs informieren. Der Umgang sollte nicht ersatzlos ausfallen, sondern immer so schnell wie möglich nachgeholt werden.

Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs

Ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung nach § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB verwirkt sein.

Es bloß zu unterlassen, den Unterhalt geltend zu machen oder die begonnene Geltendmachung fortzusetzen, kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen.

(BGH, Beschluss vom 31.01.2018, XII ZB 133/17)

Unterhalt: Kosten für Kinderbetreuung als Mehrbedarf des Kindes?

Die Kosten, die der berufstätige Elternteil für die Betreuung des Kindes durch Dritte aufwendet, können nur als dessen berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt werden. Sie stellen keinen Mehrbedarf des Kindes dar. Das hat der BGH nun so entschieden. Allerdings kann dies bei einer besonderen Förderung des Kindes anders sein. Ein Mehrbedarf des Kindes muss ggf. substantiiert dargelegt und bewiesen werden.

BGH, Beschl. v. 04.10.2017 – XII ZB 55/17

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 2018 wurde veröffentlicht

Es wurden hier erstmals seit 2008 nicht nur die Beträge für den Mindestunterhalt, sondern auch die Einkommensgruppen angehoben.

Dies bedeutet für Sie: Die neue Tabelle beginnt mit einem bereinigten Nettoeinkommen von „bis 1.900 Euro“ statt bisher „bis 1.500 Euro“. Welcher Unterhaltsanspruch besteht, können Sie durch mich überprüfen lassen. Allerdings steht bereits jetzt fest, dass mit dieser Neuerung eine leichte Entlastung für den Unterhaltszahler gegeben ist.