Am 01.08.2015 wurde die Düsseldorfer Tabelle geändert. Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder wurden hierbei erhöht. Die Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder war auf das am 22.07.2015 verkündete Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags zurückzuführen.
Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.08.2015
Im Jahr 2015 stieg der steuerliche Kinderfreibetrag von bisher 4.368,00 € um 144,00 €, somit auf 4.512,00 €. Unter Berücksichtigung des neuen Kinderfreibetrags von 4.512,00 € steigt der Mindestunterhalt
- eines Kindes bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) von bisher monatlich 317,00 € auf monatlich 328,00 €,
eines Kindes vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) von monatlich 364,00 € auf monatlich 376,00 €
und der eines Kindes ab dem 13. Lebensjahr bis zu Volljährigkeit (3. Altersstufe) von bisher monatlich 426,00 € auf monatlich 440,00 €.
Der Unterhalt volljähriger Kinder berechnet sich nach dem Bedarfssatz der 3. Altersstufe zuzüglich der Differenz zwischen der 2. und 3. Altersstufe. Er steigt daher von monatlich 488,00 € auf monatlich 504,00 €.
Das Kindergeld wurde rückwirkend zum 1. Januar 2015 um jeweils 4,00 € erhöht, und zwar von monatlich 184,00 € auf 188,00 € für ein erstes und zweites Kind, von 190,00 € auf 194,00 € für ein drittes Kind und von 215,00 € auf 219,00 € für das vierte und jedes weitere Kind. Das Kindergeld ist in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen.
Weitere Erhöhungen zum 1. Januar 2016
Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder wurden zum 1. Januar 2016 weiter erhöht, da der steuerliche Kinderfreibetrag zu diesem Zeitpunkt von 4.512,00 € auf 4.608,00 € gestiegen ist. Deshalb wurden die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder zum 01.01.2016 erneut angehoben.
Ich überprüfe für Sie gerne, ob der Unterhalt in der richtigen Höhe bezahlt wird.