Der Unterhaltsanspruch eines Unterhaltsberechtigten kann teilweise oder ganz verwirkt sein, sollte er verschweigen, dass sich sein Nettoeinkommen erhöht hat.
Dies musste sich eine Frau vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz vorhalten lassen. Vorausgegangen war ein Vergleich, in welchem sie sich gegenüber ihrem geschiedenen Mann dazu verpflichtet hatte, diesem unaufgefordert Mitteilung zu machen, wenn ihr Nettoverdienst über die genannte Verdienstgrenze gestiegen ist, und zwar nicht nur marginal. Ihr Einkommen hatte sich verdoppelt, was sie zumindest vier Monate lang verschwieg.
Die Entscheidung des OLG: Ein höherer Unterhaltsanspruch der Frau ist verwirkt. In dem vorliegenden Vergleich wurde der Unterhalt dauerhaft auf die festgeschriebene Höhe begrenzt. Nach Ansicht des Gerichts hatte sich die Frau mutwillig über schwerwiegende Vermögensinteressen des Unterhaltsverpflichteten hinweggesetzt, indem sie trotz ihrer Verpflichtung, die sie mit dem Vergleich eingegangen war, ihre gestiegenen Einkünfte verschwieg. Sie hätte diese unaufgefordert und sofort dem Unterhaltsschuldner gegenüber offenlegen müssen.
Dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn die verschwiegenen Einkünfte nur über einen begrenzten Zeitraum erzielt werden und verhältnismäßig gering sind.
Quelle: OLG Koblenz, Urteil vom 20.04.2015, 13 UF 165/15, Abruf-Nr. 146446 unter www.iww.de