Aktuelles

Der Corona-Kinderbonus und Unterhalt

Um die Auswirkungen der Corona-Krise abzumildern, hat die Regierung verschiedene Maßnahmen beschlossen. Eine davon ist der Kinderbonus in Höhe von insgesamt 300,00 € für jedes kindergeldberechtigte Kind. Dieser Kinderbonus wird von der Familienkasse an den betreuenden Elternteil zusammen mit dem Kindergeld in zwei Raten ausgezahlt (in Bayern: 200,00 € im September und 100,00 € im Oktober). Nachdem diese Corona-Hilfe sehr kurzfristig beschlossen wurde, gibt es keine gesetzliche Regelung zum Kinderbonus beim Unterhalt. Der Kinderbonus wird daher wie Kindergeld behandelt, wobei es sich beim Kindergeld unterhaltsrechtlich gesehen um Einkommen des Kindes handelt.

Wie wirkt sich das Coronavirus auf das Umgangsrecht zwischen Eltern und Kindern aus?

Grundsätzlich besteht das Umgangsrecht trotz Erkrankung des Kindes weiter, so dass der Umgang weiterhin stattfinden muss. Nur im Falle einer Transportunfähigkeit, welche durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden muss, würde der Umgang ausfallen. Der betreuende Elternteil muss den anderen Elternteil schnellstmöglich über den Ausfall des Umgangs informieren. Der Umgang sollte nicht ersatzlos ausfallen, sondern immer so schnell wie möglich nachgeholt werden.

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 2018 wurde veröffentlicht

Es wurden hier erstmals seit 2008 nicht nur die Beträge für den Mindestunterhalt, sondern auch die Einkommensgruppen angehoben.

Dies bedeutet für Sie: Die neue Tabelle beginnt mit einem bereinigten Nettoeinkommen von „bis 1.900 Euro“ statt bisher „bis 1.500 Euro“. Welcher Unterhaltsanspruch besteht, können Sie durch mich überprüfen lassen. Allerdings steht bereits jetzt fest, dass mit dieser Neuerung eine leichte Entlastung für den Unterhaltszahler gegeben ist.